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   VGH Baden-Württemberg, 02.11.1995 - A 13 S 3017/95   

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VGH Baden-Württemberg, 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 (https://dejure.org/1995,4014)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 (https://dejure.org/1995,4014)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 1995 - A 13 S 3017/95 (https://dejure.org/1995,4014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abgelehnte Berufungszulassung in Asylverfahren hinsichtlich Paßverfügung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage auf, ob Ausländer, Asylbewerber oder abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich nach Abschluß des Asylverfahrens zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und zur Abschiebung verpflichtet werden kann, einen Paß oder Paßersatz zu beantragen; Rückreisedokumente wie Pässe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - A 13 S 571/95

    Zum Umfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.1995 - A 13 S 3017/95
    Damit liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vor (so bereits Senatsbeschl. v. 10.3.1995 - A 13 S 571/95 -), in der die Berufung nur statthaft ist, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurde (§ 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AsylVfG).

    Es ist auch fraglich, ob § 43 b AsylVfG eine ausdrückliche Spezialermächtigung dieses Inhalts enthält, indem er vorschreibt, daß das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die Beschaffung der Heimreisedokumente für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet sind, Sorge tragen muß (vgl. zum ganzen bereits Senatsbeschl. v. 10.3.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 394.63
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.1995 - A 13 S 3017/95
    Danach reicht es für die Befugnis einer Behörde zum Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts aus, daß zwischen dem Träger hoheitlicher Gewalt, dem die Behörde angehört, und dem Adressaten des Verwaltungsakts hinsichtlich der zu treffenden Regelung ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urt. v. 6.5.1964, BVerwGE 18, 283 und der Oberverwaltungsgerichte; umfangreiche Nachweise bei Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 35 RdNr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98

    Allgemeine Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers - Zeitpunkt für die Beantragung

    Das hat der 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden und zur Begründung darauf hingewiesen, daß das Rechtsverhältnis zwischen der zuständigen Behörde und dem Ausländer im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes generell von einem Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt sei (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00

    Asylverfahren: Passverfügung

    Die Behörden sind danach auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, ESVGH 46, 152 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 -, InfAuslR 1999, 287 = VBlBW 1999, 229).
  • VG Freiburg, 19.04.2000 - 10 K 479/00

    Rechtmäßigkeit zur Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses;

    Erst recht enthält diese Bestimmung ihrem klaren Wortlaut nach keine Ermächtigung der Ausländerbehörde einen Ausländer dazu zwangsweise zu verpflichten (Wohl aus diesem Grund ging der VGH BW, B.V. 2.11.1995 - A 13 S 3017/95 = ESVGH 46, 152 = VGH BW RSprDienst 1996, Beil.

    Als Ermächtigungsgrundlage scheidet hier wohl auch § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG aus, da diese Vorschrift, die eine ausdrückliche Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Passausstellung statuiert und von der Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus auch als entsprechende Eingriffsermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht interpretiert wird (siehe VGH BW, B.v. 10.3.1995 - A 13 S 571/95 = NVwZ-RR 1996, 535 = AuAS 1995, 115 und B.v. 2.11.1995 - A 13 S 3017/95 = ESVGH 46, 152 = VGH BW RspDienst 1996, Beil.

    In Betracht käme als Ermächtigungsgrundlage für die hier vorliegende streitige ausländerrechtliche Passverfügung wohl allenfalls § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 Nr. 2 DVAuslG, sofern man diese (gemäß § 26 Nr. 2 DVAuslG allerdings nicht einmal bußgeldbewehrte) Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach nur eine Mitwirkungsverpflichtung aber keine Ermächtigung zu deren zwangsweisen Durchsetzung enthält, entsprechend der zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG entwickelten Rechtsprechung (siehe dazu die oben zitierten Entscheidungen) zugleich auch als eine Ermächtigungsgrundlage ansehen wollte, weil auch die §§ 1 und 3 PolG insoweit wohl keine ausreichende Grundlage bieten (so wohl ansatzweise die Erwägung des VGH BW, B.v. 2.11.1995 - A 13 S 3017/95 = ESVGH 46, 152 = VGH BW RspDienst 1996).

  • VG Chemnitz, 04.08.1999 - 4 K 1446/99

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren; Durchsetzung der Mitwirkungspflicht

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  • VG Stuttgart, 07.07.2005 - A 5 K 10487/05

    Togo, Mitwirkungspflichten, Ermächtigungsgrundlage, Pass, Passersatz,

    Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt nicht nur auf die in ihm gegebene Rechtsgrundlage (hier: § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG und § 3 AufenthG), sondern auch auf eine andere Ermächtigungsgrundlage (hier richtigerweise § 48 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 50 AufenthVO) gestützt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass nach der nicht genannten Ermächtigungsgrundlage vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.1995, Az.: A 13 S 3017/95).

    Nach der Rechtsprechung war § 40 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 25 DV-AuslG, entsprechend der Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, geeignete Ermächtigungsgrundlage für Verfügungen, die eine Passvorlage bzw. Passbeschaffungspflicht anordneten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.1995, Az.: A 13 S 3017/1995).

  • VG Karlsruhe, 12.10.2012 - A 9 K 2409/12

    Streitigkeit nach dem AsylVfG; Anordnung der persönlichen Vorsprache bei der

    § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG begründen nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigen die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen diese Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, a.a.O., Beschluss vom 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 20.04.2006 - 2 K 363/06

    Aufforderung an einen minderjährigen Ausländer zur Vorlage eines Passes oder

    Ein solches Verhältnis ist ausreichend, um zu dem Erlass belastender Verwaltungsakte zu ermächtigen, sofern sich die in den Verwaltungsakten konkretisierte Pflicht direkt einem materiellen Gesetz entnehmen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, ESVGH 46, 152).
  • VG Karlsruhe, 26.02.2003 - 5 K 2350/02

    Keine Mitwirkungspflicht zur Beantragung einer Einbürgerung

    Dann sei die zuständige Behörde auch zum Erlass eines Verwaltungsakts ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 - ESVGH 46, 152; Urt. v. 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - VBlBW 1999, 229; Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBlBW 2001, 329).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2013 - 18 B 250/13

    Mitwirkungspflicht Passbildverfügung

    vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 - RO 9 S 13.627 -, juris Rn. 30; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 24 C 06.975 -, juris Rn. 10 f.; VGH BW, Beschluss vom 2. November 1995 - A 13 S 3017/95 -, juris Rn. 6; Grünewald, in: GK-AufenthG, § 48 Rn. 48; Hailbronner, AuslR, § 46 Rn. 4. Offengelassen - für die Anordnung zur Abgabe von Fingerabdrücken - im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1526/05 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 19.11.1999 - 24 L 3441/99
    in seinem Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 - (unter Bezugnahme auf den Beschluß des 13. Senates vom 2. November 1995 - A 13 S 3017/95 -) annimmt mit der Begründung, das Verhältnis zwischen Ausländerbehörde und Asylbewerber sei vom Subordinationscharakter geprägt.
  • VG Karlsruhe, 05.11.1998 - 6 K 1733/97

    Mitwirkungspflicht bei der Ausstellung eines Nationalpasses; Verpflichtung des

  • VG Stuttgart, 07.02.2002 - A 4 K 10148/02

    Persönliches Erscheinen bei der Auslandsvertretung; Passauflage

  • VG Meiningen, 26.07.2002 - 1 E 20372/02

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Bei der Aufforderung an abgelehnte Asylbewerber,

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